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Verordnung über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
vom 30. November 2012 (Stand am 1. Januar 2013)
Art. 10Gültigkeit
1 Die Zutrittsberechtigung gilt:
a.
für Medienschaffende (Art. 7 Abs. 1 Bst. a): ein Jahr;
b.
für festangestellte technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 7 Abs. 1 Bst. b): bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode;
c.
für Inhaberinnen und Inhaber einer Tagesakkreditierung (Art. 7 Abs. 2): an dem Tag, für den die Akkreditierung gültig ist.
2 Die Gültigkeit einer Zutrittsberechtigung nach Absatz 1 Buchstabe a oder b wird erneuert, wenn die Inhaberin oder der Inhaber schriftlich bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 7 weiterhin erfüllt sind.