Verordnung
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Art. 2 Voraussetzungen
1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. 2 Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung. |