Verordnung des UVEK
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Art. 12 Durchführung 8
1 Das BAFU führt bei in Verkehr gebrachten Geräten und Maschinen stichprobenweise Kontrollen durch. Es verfolgt begründete Hinweise, wonach Geräte und Maschinen den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen.9 2 Die Kontrollen umfassen:
3 Im Rahmen der nachträglichen Kontrolle ist das BAFU insbesondere befugt, vom Hersteller die technischen Unterlagen und ein Exemplar der Konformitätserklärung zu verlangen.10 4 Das BAFU kann eine Überprüfung der Lärmemissionen verfügen, wenn:11
5 Der Hersteller oder Inverkehrbringer trägt die Kosten einer Überprüfung der Lärmemissionen. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4253). 9 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4253). 10 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4253). 11 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4253). |