Verordnung des UVEK
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Art. 3 Inverkehrbringen
1 Als Inverkehrbringen gilt die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Gerätes oder einer Maschine zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz. 2 Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die erstmalige Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen im eigenen Betrieb, wenn zuvor kein Inverkehrbringen nach Absatz 1 stattgefunden hat. 3 Nicht als Inverkehrbringen gilt die Übertragung von Geräten und Maschinen zu Testzwecken, zur Weiterbearbeitung oder zur Ausfuhr. |