Verordnung des UVEK
über die Lärmemissionen von Geräten und
Maschinen, die im Freien verwendet werden
(Maschinenlärmverordnung, MaLV)

vom 22. Mai 2007 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 3 Inverkehrbringen

1 Als In­ver­kehr­brin­gen gilt die erst­ma­li­ge ent­gelt­li­che oder un­ent­gelt­li­che Über­tra­gung oder Über­las­sung ei­nes Ge­rä­tes oder ei­ner Ma­schi­ne zum Ver­trieb oder Ge­brauch in der Schweiz.

2 Dem In­ver­kehr­brin­gen gleich­ge­stellt ist die erst­ma­li­ge In­be­trieb­nah­me von Ge­rä­ten und Ma­schi­nen im ei­ge­nen Be­trieb, wenn zu­vor kein In­ver­kehr­brin­gen nach Ab­satz 1 statt­ge­fun­den hat.

3 Nicht als In­ver­kehr­brin­gen gilt die Über­tra­gung von Ge­rä­ten und Ma­schi­nen zu Test­zwe­cken, zur Wei­ter­be­ar­bei­tung oder zur Aus­fuhr.

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