Verordnung des UVEK
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Art. 4 Grundsätze
1 Geräte und Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
2 Geräte und Maschinen nach Anhang 1 Ziffer 11 (Geräte und Maschinen mit Emissionsgrenzwert) müssen ausserdem die Emissionsgrenzwerte nach Anhang 1 Ziffer 12 einhalten. |