Verordnung des UVEK
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Art. 8 Konformitätserklärung
1 Mit der Konformitätserklärung erklärt der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter, dass Geräte und Maschinen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. 2 Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. 3 Sie muss folgende Angaben enthalten:
4 Fällt das Gerät oder die Maschine unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so kann eine einzige Erklärung ausgestellt werden. 5 Die Konformitätserklärung muss vom Hersteller oder Inverkehrbringer während zehn Jahren seit der Herstellung des Gerätes oder der Maschine vorgelegt werden können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen. 6 Der Hersteller oder Inverkehrbringer stellt dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) für jeden Geräte- oder Maschinentyp eine Kopie der Konformitätserklärung zu. |