1 Die Marktüberwachung richtet sich nach den Artikeln 20–28 der PrSV23.24
2 Hat die Europäische Kommission eine Massnahme nach Artikel 8 oder 9 der EU-Maschinenrichtlinie25 ergriffen, so setzen die zuständigen Kontrollorgane die Massnahme für die Schweiz um. Allfällige Verbote oder Einschränkungen des Inverkehrbringens oder Rückrufe von Maschinen werden im Bundesblatt veröffentlicht.
22 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 8 der V vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2583).