Verordnung
über die Sicherheit von Maschinen
(Maschinenverordnung, MaschV)


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Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

1 Ma­schi­nen dür­fen nur in Ver­kehr ge­bracht wer­den, wenn:

a.
sie bei ord­nungs­ge­mäs­ser In­stal­la­ti­on und War­tung und bei be­stim­mungs­ge­mäs­ser oder ver­nünf­ti­ger­wei­se vor­her­seh­ba­rer Ver­wen­dung die Si­cher­heit und die Ge­sund­heit von Per­so­nen und ge­ge­be­nen­falls von Haus­tie­ren und Sa­chen so­wie, so­fern für die­se Ma­schi­nen in der EU-Ma­schi­nen­richt­li­nie14 spe­zi­fi­sche Um­welt­vor­schrif­ten be­ste­hen, die Um­welt nicht ge­fähr­den;
b.
die An­for­de­run­gen nach den fol­gen­den Be­stim­mun­gen der EU-Ma­schi­nen­richt­li­nie er­füllt sind: Ar­ti­kel 5 Ab­satz 1 Buch­sta­ben a–e und Ab­sät­ze 2 und 3 so­wie Ar­ti­kel 12 und 13; und
c.
ein Wirt­schafts­ak­teur nach Ar­ti­kel 4 Ab­satz 2 der EU-Markt­über­wa­chungs­ver­ord­nung15 die Pflich­ten nach Ar­ti­kel 4a er­füllt.16

2 Dem In­ver­kehr­brin­gen gleich­ge­stellt ist die In­be­trieb­nah­me von Ma­schi­nen, falls zu­vor kein In­ver­kehr­brin­gen statt­ge­fun­den hat.

3 Für das Vor­füh­ren von Ma­schi­nen an Mes­sen, Aus­stel­lun­gen und der­glei­chen gilt Ar­ti­kel 6 Ab­satz 3 der EU-Ma­schi­nen­richt­li­nie.

14 Sie­he Fuss­no­te zu Art. 1 Abs. 1.

15 Sie­he Fuss­no­te zu Art. 1 Abs. 2bis.

16 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 17. Fe­br. 2021, in Kraft seit 16. Ju­li 2021 (AS 2021 131).

BGE

143 II 518 (2C_75/2016, 2C_76/2016) from 10. April 2017
Regeste: Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1-3, Art. 10 Abs. 1, 2, 3 lit. a PrSG; Art. 1 Abs. 1 und 2 lit. bbis, Art. 2 Abs. 2, Art. 3 lit. b und c, Art. 4 Abs. 1, 2 und 5, Art. 16a Abs. 1, Art. 16b, Art. 17, 18, 19 Abs. 1-5, Art. 20 Abs. 1-4 THG; Art. 2 Abs. 1 lit. a und b MaschV; Art. 5 Abs. 1 lit. a und d, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 10, 11, Allgemeine Grundsätze Ziff. 1 Anh. I, Ziff. 1.1.1 Anh. I, Ziff. 1.1.2 lit. a und b Anh. I der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (MRL); Art. 1 Abs. 1-3, Art. 3, Art. 12 Abs. 4, Anh. 1 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA); Art. 36, 114 Abs. 10 AEUV; Inverkehrbringen von Maschinen nach PrSG, THG, MaschV, MRL und MRA, die über eine EU-Konformitätserklärung verfügen. Anforderungen an das Inverkehrbringen von Produkten (in casu: Maschinen) nach dem PrSG und THG: Der Rechtssetzer legt nur die grundlegenden Anforderungen (in casu: die MaschV i.V.m. MRL) fest; deren Einhaltung liegt in der Eigenverantwortung des Herstellers oder Importeurs, was mit verschiedenen Konformitätsbewertungsverfahren sicherzustellen ist. Werden Produkte nach harmonisierten Normen hergestellt, wird vermutet, dass die davon erfassten grundlegenden Anforderungen und damit auch der anzuwendende Sicherheitsmassstab für das Inverkehrbringen eingehalten sind (Konformitätsvermutung). Die Konformitätsvermutung kann widerlegt werden (E. 5.1-5.3, 5.5-5.7). Der Anwendungsbereich von Art. 16a Abs. 1 THG beschränkt sich auf die zwischen der Schweiz und dem EU/EWR-Binnenmarkt nicht-harmonisierten Bereiche; Art. 16a THG findet keine Anwendung (E. 5.4). Prüfprogramm (E. 5.8). Das streitbetroffene Produkt hält die in der harmonisierten Norm SN EN 474-1 bezeichneten Anforderungen ein (E. 6). Auch die Risiken, welche vom streitbetroffenen Produkt ausgehen, sind von dieser Norm erfasst (E. 7). Die Widerlegung der Konformitätsvermutung gelingt, da die Norm SN EN 474-1 die grundlegenden Anforderungen von Ziff. 1.1.2 lit. b Anh. I MRL nicht einhält (E. 8). Geltungsbereich des MRA; Verhältnis MRA und PrSG: In den als gleichwertig beurteilten Regelungsbereichen sind die Konformitätserklärungen gegenseitig anzuerkennen. In der Schweiz darf nicht ein höheres Schutzniveau verlangt werden als in der EU. Nicht Gegenstand des MRA bildet aber die Frage, ob die technischen Normen auch tatsächlich die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen (E. 9). PrSG und THG basieren auf dem Regulierungsansatz der regulierten Selbstregulierung, weshalb es nach der Widerlegung der Konformitätsvermutung nicht Aufgabe des Staates ist, Lösungen vorzuschlagen (E. 10).

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