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Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
1 Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
2 Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Maschinen, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat. 3 Für das Vorführen von Maschinen an Messen, Ausstellungen und dergleichen gilt Artikel 6 Absatz 3 der EU-Maschinenrichtlinie. 14 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1. 15 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2bis. 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 2021, in Kraft seit 16. Juli 2021 (AS 2021 131). |