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Art. 4 Konformitätsbewertungsstellen
1 Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
1bisKonformitätsbewertungsstellen, die Konformitätsbewertungen nach der Verordnung (EU) 2023/123019 (EU-Maschinenverordnung) durchführen, müssen nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung akkreditiert sein und die Voraussetzungen nach Artikel 30 der EU-Maschinenverordnung erfüllen.20 2 Die Konformitätsbewertungsstellen unterrichten die im betreffenden Sachbereich zuständigen Bundesbehörden, wenn die Baumusterprüfbescheinigung oder die Zulassung des Qualitätssicherungssystems ausgesetzt, widerrufen oder mit Einschränkungen versehen wird oder sich ein Eingreifen der zuständigen Behörde als erforderlich erweisen könnte. 19 Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1. 20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 20. Jan. 2024 (AS 2023 663). |
