Verordnung des VBS
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Art. 3 Aufgaben und Zuständigkeiten
1 Die Aufgaben und die Zuständigkeiten der Bedarfsstellen richten sich nach Artikel 16 und Anhang 1 der Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung vom 24. Oktober 20123 (Org-VöB). 2 Die Bedarfsstellen melden der jeweils zuständigen zentralen Beschaffungsstelle ihren Bedarf mittels einer Bedarfsmeldung. Die Bedarfsmeldung beinhaltet:
3 Die Beschaffungsstelle kann weitere Unterlagen verlangen. |