1 Bei der Beschaffung von Armeematerial hat die Bedarfsstelle in Ergänzung zu Artikel 3 und im Hinblick auf die Beschaffungsreife folgende Aufgaben:
- a.
- Festlegung der projektspezifischen Anforderungen;
- b.
- Festlegung des Immobilienbedarfs;
- c.
- Erarbeitung folgender Konzepte, sofern erforderlich:
- 1.
- Einsatzkonzept,
- 2.
- Ausbildungskonzept,
- 3.
- Systembewirtschaftungskonzept,
- 4.
- Betriebskonzept bei IT- bzw. IKT-Systemen,
- 5.
- Sicherheitsbericht oder Informationssicherheitskonzept gemäss Einstufungsentscheid der Stelle für Informations- und Objektsicherheit;
- d.
- Ermittlung der Auswirkungen hinsichtlich der Armeeorganisation, der Immobilien, des Personal- und Finanzbedarfs, der Einführung, des Betriebs, der Systembewirtschaftung und der Ausbildung im Hinblick auf die Armeebotschaft;
- e.
- Erklärung, dass die Anforderungen hinsichtlich der Verwendung durch die Truppe erfüllt sind (Truppentauglichkeit).
2 Die Anforderungen müssen der Art und der Komplexität des zu beschaffenden Materials oder der zu beschaffenden Dienstleistung Rechnung tragen und werden im Projektverlauf von der zuständigen Stelle weiter präzisiert. Sie werden namentlich in Bezug auf Funktionalität, Einsatz, Ausbildung, Technologie, Technik, Logistik, Systemumgebung, Systemarchitektur, Informationssicherheit, Schutz und Sicherheit, Infrastruktur und Umwelt festgelegt.
3 Im Rahmen der Projektabwicklung wird bezüglich des Anforderungsmanagements ein methodisches Vorgehen definiert.
4 Im Systembewirtschaftungskonzept nach Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 sind sämtliche logistischen Aspekte geregelt, insbesondere:
- a.
- die Ausgestaltung der zivilen (truppenfernen) und militärischen (truppennahen) Instandsetzung;
- b.
- der Nachschub;
- c.
- die personellen und materiellen Mittel;
- d.
- die Tätigkeiten und Kompetenzen;
- e.
- die zeitlichen Intervalle; und
- f.
- die hierzu notwendigen Ausbildungen.
5 Das Systembewirtschaftungskonzept enthält die für die Beschaffung logistisch relevanten Daten und Informationen und regelt die logistische Umsetzung in der Nutzungsphase mit dem Ziel, die geforderte Einsatzbereitschaft von Systemen und Objekten nach wirtschaftlichen Aspekten sicherzustellen.
6 Als IT- bzw. IKT-Systeme nach Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 4 gelten Applikationen, Plattformen oder Netzwerke der Informations- und Kommunikationstechnologie. Sie umfassen neben den üblichen Kompetenten namentlich auch:
- a.
- Systeme zur militärischen Cyberabwehr von Cyber-Bedrohungen und Systeme der elektronischen Kriegsführung;
- b.
- zugehörige Immaterialgüterrechte wie beispielsweise Lizenzen.