Verordnung
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Art. 32 Chancengerechtigkeit
1 Es bestehen geeignete Massnahmen zur Förderung der Chancengerechtigkeit, insbesondere beim Übertritt von der Volksschule an die Maturitätsschulen und während des Maturitätslehrgangs. 2 Erwachsenen wird ermöglicht, eine gymnasiale Maturität zu erlangen. 3 Es besteht ein kontinuierlicher Dialog zwischen der Volksschule und den Maturitätsschulen sowie zwischen den Maturitätsschulen und den Hochschulen. |
