Verordnung
über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen
(Maturitätsanerkennungsverordnung, MAV)


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Art. 33 Gesuchseinreichung

1 Kan­to­na­le und kan­to­nal an­er­kann­te gym­na­sia­le Ma­tu­ri­täts­zeug­nis­se wer­den auf Ge­such hin schwei­ze­risch an­er­kannt.

2 Be­wil­li­gun­gen für Ab­wei­chun­gen von den Min­dest­an­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 30 wer­den auf Ge­such hin er­teilt.

3 Die Ge­su­che sind vom zu­stän­di­gen Kan­ton an die SMK zu rich­ten.

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