Verordnung
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Art. 33 Gesuchseinreichung
1 Kantonale und kantonal anerkannte gymnasiale Maturitätszeugnisse werden auf Gesuch hin schweizerisch anerkannt. 2 Bewilligungen für Abweichungen von den Mindestanforderungen nach Artikel 30 werden auf Gesuch hin erteilt. 3 Die Gesuche sind vom zuständigen Kanton an die SMK zu richten. |
