Verordnung
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Art. 34 Anerkennung von Maturitätszeugnissen und Bewilligung von Abweichungen
1 Ein kantonales oder kantonal anerkanntes gymnasiales Maturitätszeugnis ist schweizerisch anerkannt, wenn das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und die EDK das entsprechende Gesuch um Anerkennung je genehmigt haben. 2 Abweichungen von den Mindestanforderungen (Art. 30) gelten als bewilligt, wenn das WBF und die EDK das entsprechende Gesuch je genehmigt haben. |
