Verordnung
|
|
Art. 36 Übergangsbestimmungen 4
1 Anerkennungen von gymnasialen Maturitätszeugnissen werden nach bisherigem Recht erteilt, wenn das Gesuch um Anerkennung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig ist. 2 Anerkennungen von gymnasialen Maturitätszeugnissen werden auf Ersuchen des betreffenden Kantons nach bisherigem Recht erteilt innerhalb von:
3 Die nach bisherigem Recht erteilten Anerkennungen von gymnasialen Maturitätszeugnissen sind gültig noch während:
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 353). |
