Verordnung
über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen
(Maturitätsanerkennungsverordnung, MAV)


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Art. 23 Einsatz für das Gemeinwohl

Es wer­den Vor­aus­set­zun­gen ge­schaf­fen, die es er­lau­ben, dass sich die Schü­le­rin­nen und Schü­ler für das Ge­mein­wohl ein­set­zen.

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