Verordnung
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Art. 24 Maturitätsprüfung
1 Die Maturitätsprüfung findet mindestens in den folgenden Fächern statt:
2 Die Prüfungen erfolgen schriftlich; mindestens in der Unterrichtssprache und in den modernen Fremdsprachen erfolgen sie zusätzlich mündlich. 3 Höchstens zwei Fächer dürfen mehr als ein Jahr, frühestens jedoch zwei Jahre vor der Maturität geprüft werden. |
