Verordnung
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Art. 25 Maturitätsnoten und Bewertung der Maturitätsarbeit
1 Die Maturitätsnoten sind die Noten der Grundlagenfächer, des Schwerpunktfachs, des Ergänzungsfachs und der Maturitätsarbeit. 2 Die Maturitätsnotenwerden wie folgt gesetzt:
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