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Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (Maturitätsanerkennungsverordnung, MAV)
Art. 25Maturitätsnoten und Bewertung der Maturitätsarbeit
1 Die Maturitätsnoten sind die Noten der Grundlagenfächer, des Schwerpunktfachs, des Ergänzungsfachs und der Maturitätsarbeit.
2 Die Maturitätsnotenwerden wie folgt gesetzt:
a.
in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet: je zur Hälfte aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist, und der Leistungen an der Maturitätsprüfung;
b.
in den Fächern, in denen keine Maturitätsprüfung stattfindet: aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist;
c.
in der Maturitätsarbeit: aufgrund der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Präsentation; die Beurteilung des Arbeitsprozesses fliesst in die Beurteilung der schriftlichen Arbeit oder der mündlichen Präsentation ein.