Verordnung
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Art. 26 Bestehensnormen
1 Die Leistungen in den Grundlagenfächern, im Schwerpunktfach, im Ergänzungsfach und in der Maturitätsarbeit werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. 2 Die Maturität ist bestanden, wenn in den Grundlagenfächern, im Schwerpunktfach, im Ergänzungsfach und in der Maturitätsarbeit:
3 Für die Erlangung des Maturitätszeugnisses werden zwei Versuche zugelassen. |
