Verordnung
über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen
(Maturitätsanerkennungsverordnung, MAV)


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Art. 28 Qualitätsentwicklung und -sicherung

Die Schu­len ver­fü­gen über ein Sys­tem der Qua­li­täts­ent­wick­lung und -si­che­rung.

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