Verordnung
|
Art. 3 Grundlagen für die Prüfung der Gleichwertigkeit
1 DieGrundlagen für die Prüfung der Gleichwertigkeit der Maturitätszeugnisse im Hinblick auf die Anerkennung bilden die Mindestanforderungen an die gymnasialen Maturitätslehrgänge der vorliegenden Verordnung sowie die von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) in einem Rahmenlehrplan festgelegten Mindestanforderungen. 2 Insbesondere werden die Mindestanforderungen des Rahmenlehrplans herangezogen betreffend:
BGE
148 I 271 (1D_4/2021) from 8. März 2022
Regeste: Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 29 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 38 Abs. 2, Art. 49 und 61a ff. BV, Art. 11 und 12 BüG, Art. 6 Abs. 2 und 3 BüV, Art. 2, 3 und 5 MAV; verfassungskonforme Anwendung der gesetzlichen Anforderungen an die Sprachkenntnisse für die ordentliche Einbürgerung. Verfassungsgrundlagen sowie gesetzliche Regelung der Sprachanforderungen im Bund und im Kanton bei der ordentlichen Einbürgerung (E. 2 und 3). Zulässigkeit des Erfordernisses der Kenntnisse der Lokalsprache in einem mehrsprachigen Kanton gemäss Bundes- und Kantonsverfassung (E. 4). Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung der genügenden Maturanote für die Lokalsprache als ausreichenden Sprachnachweis (E. 5). |