Verordnung
über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen
(Maturitätsanerkennungsverordnung, MAV)


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Art. 5 Maturitätsschulen

Der gym­na­sia­le Ma­tu­ri­täts­lehr­gang er­folgt an ei­ner all­ge­mein­bil­den­den Voll­zeit­schu­le der Se­kun­dar­stu­fe II oder an ei­ner all­ge­mein­bil­den­den Voll­zeit- oder Teil­zeit­schu­le für Er­wach­se­ne.

BGE

148 I 271 (1D_4/2021) from 8. März 2022
Regeste: Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 29 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 38 Abs. 2, Art. 49 und 61a ff. BV, Art. 11 und 12 BüG, Art. 6 Abs. 2 und 3 BüV, Art. 2, 3 und 5 MAV; verfassungskonforme Anwendung der gesetzlichen Anforderungen an die Sprachkenntnisse für die ordentliche Einbürgerung. Verfassungsgrundlagen sowie gesetzliche Regelung der Sprachanforderungen im Bund und im Kanton bei der ordentlichen Einbürgerung (E. 2 und 3). Zulässigkeit des Erfordernisses der Kenntnisse der Lokalsprache in einem mehrsprachigen Kanton gemäss Bundes- und Kantonsverfassung (E. 4). Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung der genügenden Maturanote für die Lokalsprache als ausreichenden Sprachnachweis (E. 5).

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