Verordnung
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Art. 12 Rückgabe von Mitarbeiteraktien
1 Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter vertraglich verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Mitarbeiteraktien entschädigungslos oder unter deren aktuellen Verkehrswert dem Arbeitgeber zurückzugeben, so kann sie oder er Gewinnungskosten geltend machen. Der Berechnung der Gewinnungskosten wird die Differenz zwischen dem Verkehrs- oder Formelwert bei der Rückgabe und dem Rückgabepreis zugrunde gelegt. 2 Die Höhe der Gewinnungskosten ist nach der folgenden Formel zu berechnen: x ÷1,06n– y. (x) entspricht dem Verkehrs- oder Formelwert der Mitarbeiteraktie im Rückgabezeitpunkt, (y) dem Rückgabepreis und (n) der Anzahl Jahre zwischen dem Rückgabezeitpunkt und dem Ablauf der Sperrfrist. Angebrochene Sperrjahre sind anteilsmässig zu berücksichtigen. 3 Der Arbeitgeber muss die Gewinnungskosten der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter bescheinigen. Die Gewinnungskosten dürfen nicht mit den Bruttoeinkünften im Lohnausweis beziehungsweise in der Quellensteuerabrechnung verrechnet werden. 4 Wird bei der Rückgabe mehr als der aktuelle Verkehrswert oder mehr als der Formelwert vergütet, so ist dieser Teil als zusätzliches Einkommen zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss sinngemäss die Angaben nach Artikel 11 Absatz 4 enthalten. |