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Verordnung
über die Bescheinigungspflichten
bei Mitarbeiterbeteiligungen
(Mitarbeiterbeteiligungsverordnung, MBV)

vom 27. Juni 2012 (Stand am 1. Januar 2021)

Art. 12 Rückgabe von Mitarbeiteraktien

1 Ist die Mit­ar­bei­te­rin oder der Mit­ar­bei­ter ver­trag­lich ver­pflich­tet, bei Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses die Mit­ar­bei­terak­ti­en ent­schä­di­gungs­los oder un­ter de­ren ak­tu­el­len Ver­kehrs­wert dem Ar­beit­ge­ber zu­rück­zu­ge­ben, so kann sie oder er Ge­win­nungs­kos­ten gel­tend ma­chen. Der Be­rech­nung der Ge­win­nungs­kos­ten wird die Dif­fe­renz zwi­schen dem Ver­kehrs- oder For­mel­wert bei der Rück­ga­be und dem Rück­ga­be­preis zu­grun­de ge­legt.

2 Die Hö­he der Ge­win­nungs­kos­ten ist nach der fol­gen­den For­mel zu be­rech­nen: x ÷1,06n– y. (x) ent­spricht dem Ver­kehrs- oder For­mel­wert der Mit­ar­bei­terak­tie im Rück­ga­be­zeit­punkt, (y) dem Rück­ga­be­preis und (n) der An­zahl Jah­re zwi­schen dem Rück­ga­be­zeit­punkt und dem Ab­lauf der Sperr­frist. An­ge­bro­che­ne Sperr­jah­re sind an­teils­mäs­sig zu be­rück­sich­ti­gen.

3 Der Ar­beit­ge­ber muss die Ge­win­nungs­kos­ten der Mit­ar­bei­te­rin oder dem Mit­ar­bei­ter be­schei­ni­gen. Die Ge­win­nungs­kos­ten dür­fen nicht mit den Brut­to­ein­künf­ten im Lohn­aus­weis be­zie­hungs­wei­se in der Quel­len­steu­er­ab­rech­nung ver­rech­net wer­den.

4 Wird bei der Rück­ga­be mehr als der ak­tu­el­le Ver­kehrs­wert oder mehr als der For­mel­wert ver­gü­tet, so ist die­ser Teil als zu­sätz­li­ches Ein­kom­men zu be­schei­ni­gen. Die Be­schei­ni­gung muss sinn­ge­mä­ss die An­ga­ben nach Ar­ti­kel 11 Ab­satz 4 en­thal­ten.