Verordnung
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Art. 14 Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung mit Wohnsitz im Ausland
1 Die Artikel 7 und 8 gelten nicht für Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung nach Artikel 93 DBG. 2 Diese Personen unterliegen für ihr gesamtes Einkommen aus Mitarbeiterbeteiligungen der Quellensteuer nach Artikel 93 Absatz 3 DBG. |