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Verordnung
über die Bescheinigungspflichten
bei Mitarbeiterbeteiligungen
(Mitarbeiterbeteiligungsverordnung, MBV)

vom 27. Juni 2012 (Stand am 1. Januar 2021)

Art. 14 Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung mit Wohnsitz im Ausland

1 Die Ar­ti­kel 7 und 8 gel­ten nicht für Mit­glie­der der Ver­wal­tung oder der Ge­schäfts­füh­rung nach Ar­ti­kel 93 DBG.

2 Die­se Per­so­nen un­ter­lie­gen für ihr ge­sam­tes Ein­kom­men aus Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen der Quel­len­steu­er nach Ar­ti­kel 93 Ab­satz 3 DBG.