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Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbeteiligungsverordnung, MBV)
vom 27. Juni 2012 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 15Realisation von geldwerten Vorteilen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Werden geldwerte Vorteile aus Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien oder unechten Mitarbeiterbeteiligungen in einem Zeitpunkt realisiert, in dem zwischen der begünstigten Person und dem Arbeitgeber kein Arbeitsverhältnis mehr besteht, so hat der Arbeitgeber der kantonalen Steuerbehörde des Wohnsitzkantons der begünstigten Person eine Bescheinigung zuzustellen.
2 Hat die begünstigte Person keinen Wohnsitz in der Schweiz, so erfolgt die Bescheinigung an die nach Artikel 107 DBG zuständige Behörde.4
4 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. April 2018 über die Anpassung von Verordnungen an die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2018 1827).