Verordnung
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Art. 17 Weitere Angaben
Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die kantonalen Steuerbehörden können zusätzlich zu den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben weitere Informationen vom Arbeitgeber verlangen, soweit dies für die vorschriftsgemässe Veranlagung der Einkünfte notwendig ist. |