Verordnung
über die Bescheinigungspflichten
bei Mitarbeiterbeteiligungen
(Mitarbeiterbeteiligungsverordnung, MBV)

vom 27. Juni 2012 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 3 Ausübungsrecht

1 Das Aus­übungs­recht ent­steht im Zeit­punkt des Recht­s­er­werbs (Ves­ting).

2 Sperr­fris­ten, die nach dem Ves­ting en­den, wer­den für die Fest­le­gung des Ves­ting nicht be­rück­sich­tigt.

BGE

125 II 50 () from 28. Dezember 1998
Regeste: Art. 55 USG, Art. 12 NHG und Art. 12a NHG; Beschwerdelegitimation der gesamtschweizerischen Organisationen. Die Beschwerdelegitimation der gesamtschweizerischen Organisationen gemäss Art. 55 USG und Art. 12 und 12a NHG besteht nur, wenn sich die schweizerischen Organisationen am vorangegangenen Einspracheverfahren vor Bundesbehörden selbst beteiligt haben.

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