Verordnung
über die militärische Cyberabwehr
(MCAV)

vom 30. Januar 2019 (Stand am 1. März 2019)


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Art. 10 Vollzug

Die Chefin oder der Chef des VBS voll­zieht die Ver­ord­nung und er­lässt Wei­sun­gen über den Ein­satz und die Aus­bil­dung. Sie oder er kann den Voll­zug an die Chefin oder den Chef der Ar­mee de­le­gie­ren.

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