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Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)
vom 23. Juni 2006 (Stand am 1. September 2023)
Art. 39Berufsbezeichnung
Der Bundesrat regelt nach Anhörung der Medizinalberufekommission, wie die eidgenössischen Diplome und Weiterbildungstitel in der Berufsbezeichnung verwendet werden dürfen.