Bundesgesetz
über die universitären Medizinalberufe
(Medizinalberufegesetz, MedBG)

vom 23. Juni 2006 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 40 Berufspflichten

Per­so­nen, die einen uni­ver­si­tär­en Me­di­zi­nal­be­ruf in ei­ge­ner fach­li­cher Ver­ant­wor­tung aus­üben, hal­ten sich an fol­gen­de Be­rufs­pflich­ten:70

a.
Sie üben ih­ren Be­ruf sorg­fäl­tig und ge­wis­sen­haft aus; sie hal­ten sich an die Gren­zen der Kom­pe­ten­zen, die sie im Rah­men der Aus-, Wei­ter- und Fort­bil­dung er­wor­ben ha­ben.
b.71
Sie ver­tie­fen, er­wei­tern und ver­bes­sern ih­re be­ruf­li­chen Kennt­nis­se, Fä­hig­kei­ten und Fer­tig­kei­ten im In­ter­es­se der Qua­li­täts­si­che­rung durch le­bens­lan­ge Fort­bil­dung.
c.
Sie wah­ren die Rech­te der Pa­ti­en­tin­nen und Pa­ti­en­ten.
d.
Sie ma­chen nur Wer­bung, die ob­jek­tiv ist, dem öf­fent­li­chen Be­dürf­nis ent­spricht und we­der ir­re­füh­rend noch auf­dring­lich ist.
e.
Sie wah­ren bei der Zu­sam­men­ar­beit mit An­ge­hö­ri­gen an­de­rer Ge­sund­heits­be­ru­fe aus­sch­liess­lich die In­ter­es­sen der Pa­ti­en­tin­nen und Pa­ti­en­ten und han­deln un­ab­hän­gig von fi­nan­zi­el­len Vor­tei­len.
f.
Sie wah­ren das Be­rufs­ge­heim­nis nach Mass­ga­be der ein­schlä­gi­gen Vor­schrif­ten.
g.
Sie leis­ten in drin­gen­den Fäl­len Bei­stand und wir­ken nach Mass­ga­be der kan­to­na­len Vor­schrif­ten in Not­fall­diens­ten mit.
h.72
Sie schlies­sen ei­ne Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung nach Mass­ga­be der Art und des Um­fangs der Ri­si­ken, die mit ih­rer Tä­tig­keit ver­bun­den sind, ab oder wei­sen ei­ne sol­che Ver­si­che­rung auf, es sei denn, die Aus­übung ih­rer Tä­tig­keit un­ter­liegt dem Staats­haf­tungs­recht.

70 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 4 des Ge­sund­heits­be­ru­fe­ge­set­zes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Fe­br. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715).

71 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 20155081, 2017 2703; BBl 20136205).

72 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 4 des Ge­sund­heits­be­ru­fe­ge­set­zes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Fe­br. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715).

BGE

139 II 173 (2C_714/2012) from 25. Januar 2013
Regeste: Art. 12 lit. d BGFA; Zulässigkeit und Grenzen der Anwaltswerbung. Auslegung von Art. 12 lit. d BGFA (E. 2-6): Wortlaut (E. 2) und Werbebegriff (E. 3). Ermittlung der Grenzen der Anwaltswerbung (E. 6) unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm (E. 4) und ihrer Stellung in der Rechtsordnung (E. 5). Nicht die Anwaltswerbung, sondern deren Einschränkung ist gemäss verfassungsrechtlich vorgezeichneter und gesetzlich konkretisierter Wertung rechtfertigungsbedürftig (E. 6.1). Öffentliches Interesse an einer ordnungsgemässen und qualitativ hochstehenden Berufsausübung (E. 5 und 6.2.1). Zurückhaltende und sachlich zutreffende Werbung entspricht dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und ist zulässig; die gebotene Zurückhaltung bezieht sich sowohl auf den Inhalt wie auf die Form(en) und Methoden der Anwaltswerbung (E. 6.2.2). Beurteilungsspielraum der kantonalen Behörden (E. 6.3.2). Unzulässigkeit der Aussenwerbung (Fassadenanschrift) im vorliegenden Fall infolge fehlender Zurückhaltung in gestalterischer Hinsicht (E. 7).

142 II 80 (2C_853/2014, 2C_934/2014) from 29. September 2015
Regeste: Art. 89 Abs. 1 BGG; Beschwerdeberechtigung von Berufsverbänden. Art. 27 HMG; Art. 26 Abs. 1 und 2 HMG; Art. 30 HMG; Art. 29 VAM; Versandhandel mit Arzneimitteln; Sorgfaltspflichten der Versandapotheke. Schutzwürdige Interessen eines Berufsverbands zur Anfechtung des Entscheids, der geeignet ist, die Berufsreglementierung als solche in Frage zu stellen (E. 1.4). Schutzfunktionen des HMG; zweifache Kontrolle durch Fachpersonen in Anwendung ihrer jeweiligen anerkannten Wissenschaften (E. 2.1 und 2.2); Einteilung der Arzneimittel in Stoffmittellisten; Besonderheiten beim Versandhandel (E. 2.3 und 2.4). Unzulässige Umkehr des gesetzlichen Therapieprozesses; nach Eingang der Bestellung beauftragt die Versandhändlerin einen Arzt mit der Ausstellung der erforderlichen Verschreibung (E. 3). Keine Gründe aus den Materialien, um vom Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 HMG im Sinne der Interpretation durch die Versandhändlerin abzuweichen (E. 4). Anforderungen an die Verschreibung im Versandhandel (E. 5.1-5.4); Nichteinhaltung durch die Versandhändlerin (E. 5.5). Ärztliche Sorgfaltspflichten befreien die Versandapotheke nicht von den ihr selbst obliegenden Verpflichtungen nach Art. 27 Abs. 2 HMG (E. 5.6).

143 I 352 (2C_1062/2016) from 11. Juli 2017
Regeste: Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 43 MedBG; Art. 191 LSP/VD; Vorrang des Bundesrechts; Disziplinarmassnahmen gegen einen den Medizinalberuf selbständig ausübenden Mediziner; Publikation der Massnahme im Amtsblatt des Kantons Waadt. Streitfrage und Rüge (E. 2). Abgrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs des Medizinalberufegesetzes von demjenigen des waadtländischen Gesetzes über die öffentliche Gesundheit (LSP/VD); Kompetenzverteilung zur Regelung der Bewilligung, den Medizinalberuf selbständig auszuüben, und zu damit zusammenhängenden Disziplinarmassnahmen. Mit Blick auf den Vorrang des Bundesrechts kann eine Person, die ihren Medizinalberuf selbständig ausübt, nur mit den in Art. 43 MedBG abschliessend aufgeführten Massnahmen diszipliniert werden; unzulässig sind Disziplinarmassnahmen nach Art. 191 LSP/VD (E. 3). Die in Art. 191 LSP/VD vorgesehene Publikation einer Disziplinarmassnahme im kantonalen Amtsblatt ist bundesrechtswidrig (E. 4 und 5).

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