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Art. 21 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel
1 Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.31 2 Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel. 3 Für die Anerkennung der ausländischen Weiterbildungstitel zuständig ist die Medizinalberufekommission. 4 …32 31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 20155081, 2017 2703; BBl 20136205). 32 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5081; BBl 2013 6205). |