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Art. 22 Zweck und Gegenstand der Akkreditierung
1 Die Akkreditierung hat zum Zweck zu überprüfen, ob die Aus- und Weiterbildungsgänge es den Personen in Aus- und Weiterbildung erlauben, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen. 2 Sie schliesst die Überprüfung der Qualität von Strukturen, Prozessen und Ergebnissen ein. |