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Art. 24 Studiengänge 35
1 Ein Studiengang, der zu einem eidgenössischen Diplom führen soll, wird akkreditiert, wenn er die Voraussetzungen nach Artikel 31 HFKG36 sowie die folgenden Kriterien erfüllt:
2 Vor der Akkreditierung wird die Medizinalberufekommission angehört. 3 Der Bundesrat kann besondere Akkreditierungsvoraussetzungen zur Struktur der Studiengänge und zum Evaluationssystem für die Studierenden erlassen, wenn dies für die Vorbereitung zur eidgenössischen Prüfung unerlässlich ist. Er hört vorgängig den Hochschulrat an. 35 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). |