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Art. 26 Gesuch und Selbstevaluation
1 Die für einen Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation stellt der Akkreditierungsinstanz (Art. 47 Abs. 2) ein Akkreditierungsgesuch.38 2 Dem Gesuch muss ein Bericht über die Erfüllung der Akkreditierungskriterien beigelegt werden. 38 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). |