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Art. 27 Fremdevaluation
1 Das Akkreditierungsorgan (Art. 48 Abs. 2) setzt zur Prüfung der Weiterbildungsgänge Expertenkommissionen ein.39 2 Die Expertenkommissionen setzen sich aus anerkannten schweizerischen und ausländischen Fachleuten zusammen. 3 Sie ergänzen den Selbstevaluationsbericht der Gesuchsteller mit eigenen Untersuchungen. 4 Sie unterbreiten dem Akkreditierungsorgan einen begründeten Antrag zur Akkreditierung. 5 Das Akkreditierungsorgan kann den Antrag der Expertenkommission:40
39 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). 40 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5081; BBl 2013 6205). |