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Art. 30 Auflagen und Entzug
1 Wird die Akkreditierung mit Auflagen verbunden, so muss die für den Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation innerhalb der im Akkreditierungsentscheid festgelegten Fristen die Erfüllung der Auflagen nachweisen.43 2 Bei unvollständiger Erfüllung der Auflagen kann die Akkreditierungsinstanz neue Auflagen festlegen. 3 Werden die Auflagen nicht erfüllt und wird dadurch die Einhaltung der Akkreditierungskriterien in schwerwiegendem Mass in Frage gestellt, so kann die Akkreditierungsinstanz auf Antrag des Akkreditierungsorgans die Akkreditierung entziehen. 43 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). |