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Art. 31a Auskunftspflicht 46
Die für die Weiterbildung verantwortlichen Organisationen müssen der Akkreditierungsinstanz auf ihr Ersuchen unentgeltlich alle für die Erfüllung der Aufsichtsaufgaben benötigten Auskünfte erteilen sowie Berichte und Unterlagen herausgeben. 46 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5081; BBl 2013 6205). |