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Art. 33
1 Das EDI führt durch Verordnung eine Liste der anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen. 2 In die Liste aufgenommen werden Studiengänge für Chiropraktik ausländischer Hochschulen, wenn die Studiengänge akkreditiert sind und ihre Akkreditierung Gewähr dafür bietet, dass die Ausbildung den Qualitätsanforderungen dieses Gesetzes entspricht. 3 Der Bundesrat regelt die periodische Prüfung der anerkannten Studiengänge. |