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Art. 33a Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernis 51
1 Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss:
2 Wer einen universitären Medizinalberuf …52 unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss:
3 Der Arbeitgeber ist zuständig für die Prüfung, ob eine universitäre Medizinalperson, die unter fachlicher Aufsicht tätig ist:
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse, ihren Nachweis sowie deren Überprüfung. Er kann Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse festlegen und vorsehen, dass die Eintragung nur vorgenommen wird, wenn das Diplom nach Absatz 2 Buchstabe a aufgrund einer Ausbildung erlangt wurde, die bestimmte vom ihm festgelegte Mindestanforderungen erfüllt. 51 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 20155081, 2017 2703; BBl 20136205). 52 Ausdruck aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 Abs. 3 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen berücksichtigt. |