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Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)
Art. 42Amtshilfe
Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der kantonalen Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten.