Bundesgesetz
über die universitären Medizinalberufe
(Medizinalberufegesetz, MedBG)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 43 Disziplinarmassnahmen

1 Bei Ver­let­zung der Be­rufs­pflich­ten, der Vor­schrif­ten die­ses Ge­set­zes oder von Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen zu die­sem Ge­setz kann die Auf­sichts­be­hör­de fol­gen­de Dis­zi­plin­ar­mass­nah­men an­ord­nen:

a.
ei­ne Ver­war­nung;
b.
einen Ver­weis;
c.
ei­ne Bus­se bis zu 20 000 Fran­ken;
d.
ein Ver­bot der Be­rufs­aus­übung in ei­ge­ner fach­li­cher Ver­ant­wor­tung für längs­tens sechs Jah­re (be­fris­te­tes Ver­bot);
e.
ein de­fi­ni­ti­ves Ver­bot der Be­rufs­aus­übung in ei­ge­ner fach­li­cher Ver­ant­wor­tung für das gan­ze oder einen Teil des Tä­tig­keitss­pek­trums.

2 Für die Ver­let­zung der Be­rufs­pflich­ten nach Ar­ti­kel 40 Buch­sta­be b kön­nen nur Dis­zi­plin­ar­mass­nah­men ge­mä­ss Ab­satz 1 Buch­sta­ben a–c ver­hängt wer­den.

3 Ei­ne Bus­se kann zu­sätz­lich zu ei­nem Ver­bot der Be­rufs­aus­übung in ei­ge­ner fach­li­cher Ver­ant­wor­tung an­ge­ord­net wer­den.

4 Die Auf­sichts­be­hör­de kann die Be­wil­li­gung zur Be­rufs­aus­übung wäh­rend des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens ein­schrän­ken, mit Auf­la­gen ver­se­hen oder ent­zie­hen.

BGE

143 I 352 (2C_1062/2016) from 11. Juli 2017
Regeste: Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 43 MedBG; Art. 191 LSP/VD; Vorrang des Bundesrechts; Disziplinarmassnahmen gegen einen den Medizinalberuf selbständig ausübenden Mediziner; Publikation der Massnahme im Amtsblatt des Kantons Waadt. Streitfrage und Rüge (E. 2). Abgrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs des Medizinalberufegesetzes von demjenigen des waadtländischen Gesetzes über die öffentliche Gesundheit (LSP/VD); Kompetenzverteilung zur Regelung der Bewilligung, den Medizinalberuf selbständig auszuüben, und zu damit zusammenhängenden Disziplinarmassnahmen. Mit Blick auf den Vorrang des Bundesrechts kann eine Person, die ihren Medizinalberuf selbständig ausübt, nur mit den in Art. 43 MedBG abschliessend aufgeführten Massnahmen diszipliniert werden; unzulässig sind Disziplinarmassnahmen nach Art. 191 LSP/VD (E. 3). Die in Art. 191 LSP/VD vorgesehene Publikation einer Disziplinarmassnahme im kantonalen Amtsblatt ist bundesrechtswidrig (E. 4 und 5).

149 II 109 (2C_53/2022) from 22. November 2022
Regeste: Art. 40 lit. a und c MedBG; Berufspflichten der Ärztinnen und Ärzte; Disziplinarmassnahme; Diagnosefehler, der dazu führte, dass einer Patientin die Gebärmutter entfernt wurde. Anwendbares Recht (E. 7). Die Pflicht, die Tätigkeit sorgfältig und gewissenhaft auszuüben, kann bedingen, eine Differenzialdiagnose zu stellen (E. 10). Die Pflicht, die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren, umfasst die ärztliche Aufklärungspflicht, die im Zusammenhang mit dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten steht (E. 11), sowie die Pflicht zur Führung eines Patientendossiers (E. 12). Anwendungsfall.

150 IV 255 (6B_393/2023) from 13. März 2024
Regeste: Art. 1 StGB; Art. 10, 11 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 lit. e BetmG; Beihilfe zum Suizid; Verschreibung einer tödlich wirkenden Substanz (Natriumpentobarbital); Legalitätsprinzip. Die Verschreibung von Natriumpentobarbital durch einen Arzt an eine gesunde, urteilsfähige und sterbewillige Person stellt kein Verhalten dar, das strafrechtlich unter Art. 20 Abs. 1 lit. e BetmG subsumiert werden kann (E. 3).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback