|
Art. 45 Wirkung des Verbots der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung
1 Ein Berufsausübungsverbot gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz. 2 Es setzt jede Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ausser Kraft. |