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Art. 49 Zusammensetzung und Organisation
1 Der Bundesrat setzt eine Medizinalberufekommission ein und ernennt deren Mitglieder. 2 Er sorgt für eine angemessene Vertretung des Bundes, der Kantone, der universitären Hochschulen sowie der betroffenen Berufskreise. 3 Die Medizinalberufekommission besteht aus einer Geschäftsleitung sowie aus den Ressorts Ausbildung und Weiterbildung. Sie unterhält eine Geschäftsstelle. 4 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement; darin regelt sie namentlich das Verfahren für ihre Entscheidungen. Das Geschäftsreglement ist dem EDI zur Genehmigung vorzulegen. |