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Art. 54a Förderung der Effizienz in der medizinischen Grundversorgung
1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite universitären Hochschulen, für die Weiterbildung verantwortlichen Organisationen sowie anderen öffentlichen und privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für Projekte, die:
2 Universitäre Hochschulen, für die Weiterbildung verantwortliche Organisationen sowie andere öffentliche und private Trägerschaften, die Finanzhilfen nach Absatz 1 erhalten, stellen dem Bund die Evaluationsergebnisse zur Verfügung. 3 Gesuche um Finanzhilfen sind beim BAG einzureichen. Dieses gewährt die Finanzhilfe aufgrund von Leistungsverträgen oder mittels Verfügung. 4 Die Finanzhilfe deckt höchstens die Hälfte der anrechenbaren Kosten des Projektes einschliesslich der Evaluation. 5 Die Finanzhilfe wird höchstens für drei Jahre ausgerichtet. 6 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Finanzhilfen sowie das weitere Verfahren der Beitragsgewährung. |