Bundesgesetz
über die universitären Medizinalberufe
(Medizinalberufegesetz, MedBG)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 54a Förderung der Effizienz in der medizinischen Grundversorgung

1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite universitären Hochschulen, für die Weiterbildung verantwortlichen Organisationen sowie anderen öffentlichen und privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für Projekte, die:

a.
im Rah­men der Aus- und Wei­ter­bil­dung so­wie der Be­rufs­aus­übung der För­de­rung der Ef­fi­zi­enz in der me­di­zi­ni­schen Grund­ver­sor­gung die­nen, ins­be­son­de­re der In­ter­pro­fes­sio­na­li­tät;
b.
über­re­gio­na­len Mo­dell­cha­rak­ter auf­wei­sen; und
c.
von einer Evaluation begleitet werden.

2 Universitäre Hochschulen, für die Weiterbildung verantwortliche Organisationen sowie andere öffentliche und private Trägerschaften, die Finanzhilfen nach Absatz 1 erhalten, stellen dem Bund die Evaluationsergebnisse zur Verfügung.

3 Gesuche um Finanzhilfen sind beim BAG einzureichen. Dieses gewährt die Finanzhilfe aufgrund von Leistungsverträgen oder mittels Verfügung.

4 Die Finanzhilfe deckt höchstens die Hälfte der anrechenbaren Kosten des Projektes einschliesslich der Evaluation.

5 Die Finanzhilfe wird höchstens für drei Jahre ausgerichtet.

6 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Finanzhilfen sowie das weitere Verfahren der Beitragsgewährung.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden