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Art. 55 Verfügungen der für Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen
1 Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen Verfügungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196894 über das Verwaltungsverfahren über:
2 Auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erlassen sie eine Verfügung über die Zulassung zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang.95 95 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5081; BBl 2013 6205). |