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Art. 63 Akkreditierung von Studiengängen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
1 Studiengänge von universitären Hochschulen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zu einem eidgenössischen Diplom in den Medizinalberufen geführt haben, gelten als akkreditiert. 2 Diese Akkreditierung gilt fünf Jahre. |